VG Würzburg: Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, Soforthilfe Richtlinien in der Ursprungsfassung maßgeblich, ungenaue Bezeichnung der Richtlinien in Bewilligungsbescheid unschädlich, Betrachtung „ex post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrrufsermessen, kein Ausnahmefall, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Entreicherung, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren
Urteil vom 07.07.2025 – W 8 K 24.478